HERGISWIL: STEUERGÜNSTIG AM SEE
Hergiswil erfüllt viele Wünsche: Eine gute Infrastruktur, ideal gelegen mit guten Anbindungen und eine wundervolle Aussicht auf den See, die Berge und zukünftige Steuererklärung.
Viele Paare entscheiden sich für ein Zusammenleben im Konkubinat. Dabei geniessen sie nicht die gleichen rechtlichen Regelungen wie verheiratete Paare oder ein Paar in einer eingetragenen Partnerschaft. Deshalb ist es ratsam, vor dem Kauf einer Immobilie einige Punkte zu regeln.
Wer in einem Konkubinat lebt kann beim Immobilienkauf zwischen drei Eigentumsformen wählen: Miteigentum, Gesamteigentum oder Alleineigentum:
Miteigentum
Miteigentum ist die meist gewählte Rechtsform unter Konkubinatspaaren. Beide Konkubinatspartner sind Eigentümer und werden als solche separat im Grundbuch aufgeführt. Jeder Partner kann über seinen Anteil uneingeschränkt verfügen. Im gleichen Anteil hat er auch seine Verpflichtungen zu tragen und haftet solidarisch. Möchte ein Partner seinen Anteil verkaufen, hat der andere Partner ein Vorkaufsrecht.
Miteigentum wird insbesondere dann gewählt, wenn Vorsorgeguthaben der 2. und 3. Säule genutzt werden.
Gesamteigentum
Beim Gesamteigentum sind beide Konkubinatspartner gleichberechtigte Eigentümer zu gleichen Teilen. Ob ein Partner mehr Eigenkapital investiert hat spielt dabei keine Rolle. Beide Partner treffen alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Immobilie gemeinsam.
Beim Gesamteigentum ist der Bezug von Vorsorgeguthaben der 2. und 3. Säule nicht möglich. Wird Vorsorgegeld bezogen, muss eine andere Rechtsform gewählt werden.
Alleineigentum
Beim Alleineigentum wird einer der Partner der alleinige Eigentümer der Immobilie und als solcher im Grundbuch eingetragen. Der alleinige Eigentümer verfügt über alle Rechte und Pflichten, was bedeutet, dass er alleine über die Liegenschaft bestimmen kann, wie etwa über dessen Verkauf. Er haftet auch vollständig über die Hypothekschuld und sorgt für den Unterhalt der Liegenschaft. Die gemeinsame Nutzung der Immobilie und die Beteiligung an den Lebens- und Unterhaltskosten sollten zwischen den Partnern in einem Mietvertrag geregelt werden.
Zwar besteht keine Verpflichtung, einen Konkubinatsvertrag abzuschliessen. Doch beim gemeinsamen Kauf einer Immobilie ist dies empfehlenswert. So sind alle Faktoren geregelt, sollte es unverhofft zu einer Trennung oder gar einem Todesfall kommen. Dabei sollte nicht nur der Kauf der Immobilie geregelt werden, sondern alle Bereiche im gemeinsamen Leben. Um alles Nötige zu regeln lohnt es sich, einen Rechtsanwalt oder einen Notar zu Rate zu ziehen.
Folgende Punkte sollten Sie im Konkubinatsvertrag festhalten:
In einem Erbvertrag oder Testament können Sie festhalten, was im Todesfall geschieht. Soll Ihr Partner oder Ihre Partnerin begünstigt werden, so können Sie dies vermerken. Dasselbe gilt für Pensionskassenguthaben. Hinterlässt der Verstorbene weitere Erben, müssen möglicherweise Pflichtteile ausbezahlt werden. Deren Auszahlung kann im Vornherein durch das Konkubinatspaar geklärt werden.
Da Konkubinatspaare im Todesfall oder bei Invalidität nicht gut abgesichert sind, empfiehlt sich der Abschluss einer Versicherung bei Todesfall inklusive Invalidenrente.
Beabsichtigen Sie, als Konkubinatspaar eine Immobilie zu erwerben, so lohnt es sich, vorher ein Konkubinatsvertrag abzuschliessen, um klare Verhältnisse zu schaffen.
Sie können als Konkubinatspaar zwischen drei Eigentumsformen wählen: Miteigentum, Gesamteigentum oder Alleineigentum.
Nebst einem Konkubinatsvertrag sollten Sie das Aufsetzen eines Erbvertrags oder Testaments in Betracht ziehen sowie den Abschluss einer Lebensversicherung, welche Sie bei Todesfall oder Invalidität absichert.
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